Satzung des Eine Welt Forum Düsseldorf e.V.
Präambel
Aus dem „Koordinierungskreis der Düsseldorfer 3. Welt-Gruppen“ ist der Verein hervorgegangen. Dieser Verein unterstützt die Entwicklungszusammenarbeit mit nach OECD-Definition zu verstehenden Entwicklungsländern und -gebieten, sowie Bestrebungen der sich für Freiheit, Menschenrechte und Selbstbestimmung einsetzenden Völker und Gruppen. Er setzt sich ein für eine global gerechte und nachhaltige Entwicklung im Sinne der Nachhaltigkeitsagenda der Vereinten Nationen und für den Austausch und die Begegnung mit Menschen aus Ländern des Globalen Südens.
§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
- Der Verein führt den Namen „Eine Welt Forum Düsseldorf e.V.“ nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister.
- Der Sitz des Vereins ist Düsseldorf.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck des Vereins
- Zweck des Vereins ist die Förderung der Völkerfreundschaft zwischen den Ländern des Globalen Südens und der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere der Stadt Düsseldorf.
Ferner fördert der Verein Projekte in Ländern des Globalen Südens, wobei vorrangig Projekte Düsseldorfer Eine Welt-Gruppen berücksichtigt werden. - Der Verein fördert den kulturellen Austausch zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Ländern des Globalen Südens, wobei besonders Kulturschaffenden aus Ländern des Globalen Südens in der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere auch in Düsseldorf ein Forum geboten werden soll.
- Zusätzlich und in weiter Zukunft strebt der Verein an, auch folgende Aufgaben zu übernehmen:
- Erstellung und Auswertung wissenschaftlicher Arbeiten über soziokulturelle und entwicklungspolitische Probleme der Länder des Globalen Südens
- Schaffung und Vermittlung von Begegnungsmöglichkeiten für Menschen aus der Bundesrepublik, insbesondere aus Düsseldorf und aus Ländern des Globalen Südens
- Umsetzung von Bildungs- und Informationsarbeit zu Eine-Welt-Themen und global nachhaltiger Entwicklung
- Stärkung der Eine-Welt-Arbeit in Düsseldorf durch Vernetzung der Eine-Welt-Akteur*inn6en vor Ort und begleitende Öffentlichkeitsarbeit
- Weitere Aufgaben können von der Mitgliederversammlung in Form einer Satzungsänderung beschlossen werden.
- Der Verein ist überparteilich tätig.
- Die Mittel für den Vereinszweck sollen durch Mitgliedsbeiträge, Spendensammlungen und Wohltätigkeitsveranstaltungen aufgebracht werden.
§ 3
Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar die vorgenannten als besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in Verbindung mit dem Verzeichnis der allgemein als besonders förderungswürdig anerkannten Zwecke.
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Mittel des Vereins und etwaige Überschüsse sind ausschließlich zur Verwirklichung der Vereinszwecke zu verwenden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausschneiden aus dem Verein keinen Anspruch an das Vereinsvermögen.
§ 4
Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, welche sich verpflichten für die in § 2 genannten Zwecke einzutreten. Es gibt ordentliche und fördernde Mitglieder, wobei die fördernden Mitglieder kein Stimmrecht haben.
- Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein vom Beitretenden zu unterzeichnender Beitrittsantrag notwendig über den der Vorstand entscheidet. Im Falle der Nichtaufnahme durch den Vorstand entscheidet die Mitgliederversammlung auf ihrer nächsten Sitzung.
- Der Aufnahmeantrag einer minderjährigen Person bedarf der schriftlichen Einwilligung der gesetzlichen Vertreter*innen. Mit der Einwilligung wird die Zustimmung zur Wahrnehmung der Mitgliedsrechte und -pflichten durch das minderjährige Mitglied erteilt. Die gesetzlichen Vertreter*innen der minderjährigen Vereinsmitglieder verpflichten sich, mit der Unterzeichnung des Aufnahmegesuchs für die Beitragspflichten der minderjährigen Person bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs persönlich gegenüber dem Verein zu haften.
- Die Mitgliederversammlung beschließt eine Beitragsordnung, die alle Beitragsangelegenheiten regelt, soweit diese nicht bereits in dieser Satzung geregelt sind.
- Die Mitgliedschaft erlischt
- durch Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen durch den Verlust der Rechtsfähigkeit).
- durch den Austritt, welcher schriftlich erklärt werden muss.
- durch Ausschluss aus wichtigem Grunde durch den Vorstand, welcher durch schriftlichen Bescheid zu erfolgen hat und über welchen im Falle des Widerspruchs die Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen alle Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft.
- durch Streichung aus der Mitgliederliste, wenn das treffende Mitglied bei Ablauf des Geschäftsjahres mit mehr als sechs monatlichen Beiträgen im Rückstand ist.
§ 5
Vereinsorgane
- Die Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Sie ist als ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
- In den ersten drei Monaten eines jeden Jahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, die vom Vorstand schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen einzuberufen ist.
- Aus besonderem Anlass kann der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Einladungsfrist von mindestens einer Woche einzubringen. Er ist dazu verpflichtet, wenn dies von mindestens einem Drittel aller Mitglieder schriftlich beantragt wird.
- Der Mitgliederversammlung obliegen neben der an anderen Stellen genannten Aufgaben folgende Aufgaben:
- Entgegennahmen des Berichts des Vorstandes über das abgelaufene Geschäftsjahr und des Berichts des/der Kassenwart/in
- Entscheidung über die Entlastung des Vorstandes
- Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer/innen
- Beschlussfassung über Änderung und Ergänzung der Satzung
- Entscheidung über Auflösung des Vereins
- Soweit gesetzlich oder durch die Satzung nicht anders vorgegeben ist, entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Über die Art der Abstimmung entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen welches von dem/der Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.
- Der Vorstand besteht aus drei gleichberechtigten Vorsitzenden, dem/der Kassenwart*in, dem/der Schriftführer*in und bis zu zwei Beisitzer*innen. Die Jahresversammlung wählt mindestens fünf und maximal sieben neue Vorstandsmitglieder. Die Vorstandspositionen werden auf der ersten konstituierenden Vorstandssitzung nach der Jahreshauptversammlung vom neuen Vorstand bestimmt.
- Es wird angestrebt, Frauen und Männer in gleicher Weise an den zu besetzenden Funktionen zu beteiligen, es müssen aber mindestens zwei Frauen im Vorstand sein.
- Der Vorstand führt ehrenamtlich die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich durch mindestens zwei der drei gleichberechtigten Vorsitzenden vertreten. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Bei Ausscheiden von mehr als einem Vorstandmitglied hat innerhalb eines Monats nach Rücktritt die Nachwahl stattzufinden. Der Vorstand tagt mitgliederöffentlich.
§ 6
Kassenprüfung
- Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer/innen für zwei Jahre.
- Die Kassenprüfer/innen prüfen nach Abschluss des Geschäftsjahres die Kasse und legen der Mitgliederversammlung einen Bericht vor, der auch einen Vorschlag bezüglich der Entlastung des Vorstandes in Bezug auf die Finanzführung enthält.
§ 7
Änderung der Satzung, Auflösung des Vereins
- Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder auf einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. In der Einladung zu dieser Mitgliederversammlung ist der Tagesordnungspunkt „Satzungsänderung“ aufzuführen.
- Die Auflösung des Vereins bedarf eines Beschlusses der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der bei der Beschlussfassung abgegebenen Stimmen. In der Tagesordnung zu dieser Mitgliederversammlung ist der Tagesordnungspunkt „Auflösung des Vereins“ bereits in der Einladung aufzuführen. Bei Auflösung des Vereins, wie bei seiner Aufhebung, oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Eine Welt Netz NRW e.V. mit der Maßgabe, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden.
- In dem Fall des §7 Abs.2 ist die Mitgliederversammlung innerhalb eines Monats einzuberufen, die in jedem Fall beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
§ 8
Sonstiges
- Sollten Teile dieser Satzung mit den zwingenden Vorschriften des jeweiligen Vereinsrechts im Widerspruch stehen und dadurch die Rechtswirksamkeit der gesamten Satzung beinträchtigen, so treten insoweit an die Stelle dieser Bestimmungen die entsprechenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
- Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das beim Amtsgericht Düsseldorf geführte Vereinsregister in Kraft. Etwaige redaktionelle Änderungen auf Grund von Verfügungen und anderer behördlicher Anordnungen kann der Vorstand des Vereins in Vorwegnahme der Entscheidung der Mitgliederversammlung von sich aus vornehmen.
- Diese Satzung ist eine geänderte Fassung vom 23. Mai 2022.
Der Verein wurde am 28.03.1990 gegründet. Auf der Gründungsversammlung wurde die erste Satzung beschlossen. Die aktuelle Satzung ist die hier vorgelegte.
Beitragsordnung
des Vereins Eine Welt Forum Düsseldorf e.V.
§ 1
Beitragspflicht
Alle ordentlichen und fördernden Mitglieder sind beitragspflichtig.
§ 2
Ordentliche Mitglieder
Der Mitgliedsbeitrag für ordentliche Mitglieder beträgt monatlich mindestens 6,00 Euro. Der ermäßigte Mitgliedsbeitrag beträgt monatlich mindestens 2,00 Euro. Beitragsermäßigungen erhalten regulär Schüler*innen, Auszubildende, Studierende, Geringverdienende und Erwerbslose.
Auf Antrag kann der Vorstand den Mitgliedsbeitrag für ein Mitglied in begründeten Fällen ermäßigen oder ganz erlassen.
§ 3
Fördernde Mitglieder
Der Mindestbetrag für fördernde Mitglieder beträgt monatlich 20,00 Euro.
§ 4
Änderung der Beitragsordnung
Die Beitragsordnung kann gemäß § 7 der Satzung des Vereins geändert werden. Die Beitragsordnung wurde auf der Mitgliederversammlung (Gründungsversammlung) beschlossen am 28.03.1990.
Düsseldorf, den 23. Mai 2022