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Hinweis für Vereine
Die Gesetzeslage nach BGB sollten alle Vereine kennen um keine unnötigen Probleme zu bekommen! Bei Abstimmungen gilt Folgendes:
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 34
Ausschluss vom Stimmrecht:
Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft.
Ein Beispiel: Vorstandsmitglieder dürfen nicht an der Abstimmung über ihre Entlastung teilnehmen.